I. Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Widersprechende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt.
II. Vertragsabschluss
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sollen schriftlich vereinbart werden.
III. Umfang des Auftrages
Der Auftrag bezieht sich auf die Beseitigung der vom Auftraggeber angegebenen Beanstandung an dem Gerät.
Werden bei eindeutiger Fehlerangabe während der Reparatur weitere Mängel festgestellt, so dürfen diese nur mit dem einzuholenden Einverständnis des Auftraggebers beseitigt werden. Ist der Auftraggeber nicht erreichbar, kann die Reparatur ausgeführt werden, wenn dies zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebssicherheit notwendig und der Aufwand dafür im Verhältnis zu den Kosten des erteilten Reparaturauftrages geringfügig ist. Der Auftraggeber ist gehalten, auf Fehler, die nicht sofort oder nicht dauernd auftreten (Aussetz- oder Zeitfehler) bei Auftragsvergabe besonders hinzuweisen.
IV. Abrechnung nach Aufwand
Der entstandene Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn ein Reparaturauftrag nicht ausgeführt werden kann, weil
– der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftritt
oder
– benötigte Ersatzteile nicht zu beschaffen sind
oder
– der Auftraggeber die Durchführung des Auftrages unmöglich macht
oder
– der Auftrag vor Abschluss zurückgezogen wird.
V. Abrechnung der Reparaturen
Die Abrechnung der Reparaturen erfolgt auf der Grundlage der im Betrieb ermittelten Arbeitswerte und unter Anrechnung der jeweils gültigen Stundensätze. Reparaturen werden nur gegen Barzahlung ausgeführt.
VI. Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet Gewähr zunächst nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung (Nacherfüllung). Mehrfache Nacherfüllungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen oder die weiter vorgesehenen gesetzlichen Ansprüche geltend machen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr.
Bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
VII. Haftung
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
VIII. Haftung nach Fertigstellung
Werden reparierte Gegenstände nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung abgeholt, ist der Auftragnehmer befugt, etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Die Haftung während der Verwahrzeit wird ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Die verbleibende Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
IX. Pfandrecht / Eigentumsvorbehalt / Verwertungsrecht
Dem Auftragnehmer steht an der ihm übergebenen Reparatursache bis zum vollständigen Ausgleich seines Zahlungsanspruches ein Pfandrecht zu.
Bis zur endgültigen Bezahlung der Reparaturkosten bleiben ferner alle eingebauten Ersatzteile Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht durch Einbau in das Eigentum des Auftraggebers übergegangen sind.
Nach Ablauf von zwei Monaten nach Aufforderung zur Abholung ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber den Verkauf des Reparaturgegenstandes nach Ablauf einer weiteren Frist von einem Monat anzudrohen. Erfolgt eine Abholung auch innerhalb dieser Frist nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Reparaturgegenstand zur Deckung seiner Reparatur- und Aufbewahrungskosten zum Verkehrswert zu veräußern.
Ein etwa erzielter Mehrerlös ist dem Auftraggeber zu erstatten.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der BRD, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers und für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen für beide Teile das Gericht als Gerichtsstand vereinbart, das für den Sitz des Auftragnehmers zuständig ist.
XI. Schlichtung
Der Auftragnehmer ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.